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25. Was darf eine Schule im Rahmen der "Teilrechtsfähigkeit" tun?
1. Schulraumüberlassung: Teile der Liegenschaft samt Inventar für nicht-schulische Zwecke am Dritte überlassen (Entgelt einreden). Werbung: muss mit dem Zweck der Schule vereinbar sein (kein Alkohol etc.)
2. zweckgebundene Gebarung: erwirtschaftete Mittel für die Zwecke der Schule wieder einsetzen
3. Teilrechtsfähigkeit:
- Erwerb von Vermögen und Rechten nur unentgeltlich (z.B. Schenkungen)
- schulfremde Veranstaltungen und Lehrveranstaltungen durchführen
- Verträge über die Durchführung von Arbeiten (die mit den Aufgaben der Schule vereinbar sind) abschließen
Handywerbung: Nicht möglich, schulfremder Zweck!
Auto kaufen: Nicht möglich! Nur über Gründung eines Vereins mit eigener Rechtsfähigkeit (Schul-(Sport-)verein,...).
2. zweckgebundene Gebarung: erwirtschaftete Mittel für die Zwecke der Schule wieder einsetzen
3. Teilrechtsfähigkeit:
- Erwerb von Vermögen und Rechten nur unentgeltlich (z.B. Schenkungen)
- schulfremde Veranstaltungen und Lehrveranstaltungen durchführen
- Verträge über die Durchführung von Arbeiten (die mit den Aufgaben der Schule vereinbar sind) abschließen
Handywerbung: Nicht möglich, schulfremder Zweck!
Auto kaufen: Nicht möglich! Nur über Gründung eines Vereins mit eigener Rechtsfähigkeit (Schul-(Sport-)verein,...).
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009