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Begründet die außerdienstliche Kenntniserlangung eine
Strafverfolgungspflicht?
Strafverfolgungspflicht?
Gegen ein Einschreiten könnte einerseits die Zubilligung einer Privatsphäre sprechen.
Andererseits könnte es dem Legalitätsprinzip widersprechen, wenn die Strafverfolgung davon abhängig gemacht wird, wo und wann ein Strafverfolgungsorgan von der Straftat Kenntnis erlangt.
Deshalb wird in der Literatur eine Strafverfolgung dann bejaht, wenn die Straftat entweder vom Katalog des § 138 I StGB oder von § 100a StPO umfasst ist.
Nach a.A. ist dagegen entscheidend, ob es sich bei der bekannt
gewordenen Straftat um ein Vergehen oder um ein Verbrechen handelt, nur bei letzteren soll eine Strafverfolgungspflicht bestehen.
Nach der Rspr. soll eine Verfolgungspflicht dann bestehen, wenn es sich um eine Straftat handelt, die nach Art oder Umfang die Belange der Öffentlichkeit in besonderen Maße berührt.
Andererseits könnte es dem Legalitätsprinzip widersprechen, wenn die Strafverfolgung davon abhängig gemacht wird, wo und wann ein Strafverfolgungsorgan von der Straftat Kenntnis erlangt.
Deshalb wird in der Literatur eine Strafverfolgung dann bejaht, wenn die Straftat entweder vom Katalog des § 138 I StGB oder von § 100a StPO umfasst ist.
Nach a.A. ist dagegen entscheidend, ob es sich bei der bekannt
gewordenen Straftat um ein Vergehen oder um ein Verbrechen handelt, nur bei letzteren soll eine Strafverfolgungspflicht bestehen.
Nach der Rspr. soll eine Verfolgungspflicht dann bestehen, wenn es sich um eine Straftat handelt, die nach Art oder Umfang die Belange der Öffentlichkeit in besonderen Maße berührt.