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Kommt eine Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung in Betracht, wenn Verwaltungsakt und Nebenbestimmung untrennbar sind, der Veraltungsakt also ohne die Nebenbestimmung als solcher nicht bestehen bleiben könnte?
Nein, deshalb ist in der Statthaftigkeit die Trennbarkeit zu prüfen. Die Anfechtungsklage ist nach dem BVerwG unstatthaft, wenn die Anfechtbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010