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Kommunalrecht: Grundlagen
Fall: Jede Gemeinde wird verpflichtet, ab einer Anzahl von 10.000 Bürgern einen Hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zu stellen. Ist die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden berührt?
Welche Folgen hat die demokratische Organsierung der Gemeinden gem. Art. 28 I 2 GG? Ist ein Ausländerwahlrecht auf Gemeindeeben denkbar?
Fall: Jede Gemeinde wird verpflichtet, ab einer Anzahl von 10.000 Bürgern einen Hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zu stellen. Ist die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden berührt?
Welche Folgen hat die demokratische Organsierung der Gemeinden gem. Art. 28 I 2 GG? Ist ein Ausländerwahlrecht auf Gemeindeeben denkbar?
1) Einschränkung durch Gesetzesvorbehalts möglich
2) Kernbereich: Gleichstellung von Mann und Frau (-)
3) Eingriff in das "Wie" der Gemeindeaufgaben, daher Verhältnismäßigkeit erforderlich
a) Legitimer Zweck (+), b) aber nicht Verhältnismäßig, da kleinere Gemeinden zu stark belastet werden. Kein Eingriff in das Organisationsrecht bzgl. des Geschlechtes des Beauftragten, da Erwägungen funktional und Sachgerecht.
4) Vgl. hierzu auch Klagen gegen "Hartz 4"
Gewählte Organe (Art. 28 I GG) und plebiszitäre Elemente (§ 22a ff. NGO) gewährleisten Mitwirkung von Bürgern
(P) Kommunlaes Wahlrecht für Ausländer: a) Bei EU-Ausländern, Art. 28 I 3 GG (+); b) Bei Nicht EU- Ausländern: Abgrenzen nach Volkbegriff. M.M.: Gemeindevolk, daher (+); H.M.: Volk iSd Art. 20 GG. Grund: Systematik und Grammatik der Norm.
2) Kernbereich: Gleichstellung von Mann und Frau (-)
3) Eingriff in das "Wie" der Gemeindeaufgaben, daher Verhältnismäßigkeit erforderlich
a) Legitimer Zweck (+), b) aber nicht Verhältnismäßig, da kleinere Gemeinden zu stark belastet werden. Kein Eingriff in das Organisationsrecht bzgl. des Geschlechtes des Beauftragten, da Erwägungen funktional und Sachgerecht.
4) Vgl. hierzu auch Klagen gegen "Hartz 4"
Gewählte Organe (Art. 28 I GG) und plebiszitäre Elemente (§ 22a ff. NGO) gewährleisten Mitwirkung von Bürgern
(P) Kommunlaes Wahlrecht für Ausländer: a) Bei EU-Ausländern, Art. 28 I 3 GG (+); b) Bei Nicht EU- Ausländern: Abgrenzen nach Volkbegriff. M.M.: Gemeindevolk, daher (+); H.M.: Volk iSd Art. 20 GG. Grund: Systematik und Grammatik der Norm.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
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