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Prüfung Geheißerwerb
Geheißperson: wer sich - ohne Besitzdiener oder -mittler zu sein - dem tatsächlichen Geheiß des Veräußerers / Erwerbers unterordnet.
1. Einigung
2. Übergabe
a. Dritter weder Besitzdiener noch Besitzmittler
b. Erwerber und Veräußerer haben keine Besitzrechtliche Beziehung zu der Sache
c. Dritter übergibt die Sache auf Geheiß des Veräußerers
o. wird auf Geheiß des Erwerbers einem Dritten übergeben
str. ob tatsächliche Unterordnung o. Anschein erforderlich
Unterwerfungstheorie: tatsächliche Unterordnung, Übergabe erfordert Einigungsbezug, Handeln zur Willensverwirklichung
Arg. (-) Rechtsverkehrserschwerung, oft scheinbar offensichtlicher Bezug
T.v. Besitzverschaffungsmacht: Scheingeheißerwerb möglich, Übergabehandeln nach Auslegung für Publizität ausreichend
3. Einigsein
4. Berechtigung
Telos: Rationalisierung und vereinfachte Abwicklung von Lieferbeziehungen
1. Einigung
2. Übergabe
a. Dritter weder Besitzdiener noch Besitzmittler
b. Erwerber und Veräußerer haben keine Besitzrechtliche Beziehung zu der Sache
c. Dritter übergibt die Sache auf Geheiß des Veräußerers
o. wird auf Geheiß des Erwerbers einem Dritten übergeben
str. ob tatsächliche Unterordnung o. Anschein erforderlich
Unterwerfungstheorie: tatsächliche Unterordnung, Übergabe erfordert Einigungsbezug, Handeln zur Willensverwirklichung
Arg. (-) Rechtsverkehrserschwerung, oft scheinbar offensichtlicher Bezug
T.v. Besitzverschaffungsmacht: Scheingeheißerwerb möglich, Übergabehandeln nach Auslegung für Publizität ausreichend
3. Einigsein
4. Berechtigung
Telos: Rationalisierung und vereinfachte Abwicklung von Lieferbeziehungen
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010