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Prüfung Geheißerwerb
Geheißperson: wer sich - ohne Besitzdiener oder -mittler zu sein - dem tatsächlichen Geheiß des Veräußerers / Erwerbers unterordnet.

1. Einigung
2. Übergabe
   a. Dritter weder Besitzdiener noch Besitzmittler
   b. Erwerber und Veräußerer haben keine Besitzrechtliche Beziehung zu der Sache
   c. Dritter übergibt die Sache auf Geheiß des Veräußerers
       o. wird auf Geheiß des Erwerbers einem Dritten übergeben
       str. ob tatsächliche Unterordnung o. Anschein erforderlich
       Unterwerfungstheorie: tatsächliche Unterordnung, Übergabe erfordert Einigungsbezug, Handeln zur Willensverwirklichung
       Arg. (-) Rechtsverkehrserschwerung, oft scheinbar offensichtlicher Bezug
       T.v. Besitzverschaffungsmacht: Scheingeheißerwerb möglich, Übergabehandeln nach Auslegung für Publizität ausreichend
3. Einigsein
4. Berechtigung

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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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