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Strafbarkeit wg. Mittäterschaft i.S.v. § 25 II StGB bei Exzess?
Grds: Exzess eines Beteiligten kann den übrigen nicht zugerechnet werden, da eine Zurechnung nur auf der Grundlage des gemeinsamen Tatplanes erfolgen kann.
Zweifelhaft aber, wann Abweichung vom gemeinsamen Tatplan:
Rsp.: der gemeinschaftliche Vorsatz kann das Vorgehen auch eher im Allgemeinen umfassen und jedem Einzelnen in der Art der Ausführung Freiheiten einräumen.
Mittäterschaft liegt d.h. auch bei Abweichungen mit denen man nach den Umständen des Falles gewöhnlich rechnen muss und die das Interesse des anderen Mittäters gleichwertig befriedigen. Weicht ein Mittäter von der ausdrücklichen Abrede dergestalt ab, dass er einen qualifizierten oder einen anderen Tatbestand verwirklicht, so kann dies den anderen Mittätern nur zugerechnet werden, wenn sie mit dieser Möglichkeit wenigstens gerechnet und sie in Kauf genommen haben.
Zweifelhaft aber, wann Abweichung vom gemeinsamen Tatplan:
Rsp.: der gemeinschaftliche Vorsatz kann das Vorgehen auch eher im Allgemeinen umfassen und jedem Einzelnen in der Art der Ausführung Freiheiten einräumen.
Mittäterschaft liegt d.h. auch bei Abweichungen mit denen man nach den Umständen des Falles gewöhnlich rechnen muss und die das Interesse des anderen Mittäters gleichwertig befriedigen. Weicht ein Mittäter von der ausdrücklichen Abrede dergestalt ab, dass er einen qualifizierten oder einen anderen Tatbestand verwirklicht, so kann dies den anderen Mittätern nur zugerechnet werden, wenn sie mit dieser Möglichkeit wenigstens gerechnet und sie in Kauf genommen haben.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010