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Aufbau Anfechtungsklage Zulässigkeit
A) Zulässigkeit der Klage
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 VwGO
2. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, § 42 VwGO
> Es muss ein Verwaltungsakt angegriffen werden.
3. Verletzung eigener Rechte (= Klagebefugnis), § 42 Abs.2 VwGO
4. Vorverfahren durchgeführt, § 68 VwGO, soweit notwendig
5. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
6. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
7. Richtiger Klagegegner gemäß § 78 VwGO
8. Klagefrist, § 74 VwGO
9. Schriftform, §81 VwGO mit notwendigem Inhalt gemäß §82VwGO.
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 VwGO
2. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, § 42 VwGO
> Es muss ein Verwaltungsakt angegriffen werden.
3. Verletzung eigener Rechte (= Klagebefugnis), § 42 Abs.2 VwGO
4. Vorverfahren durchgeführt, § 68 VwGO, soweit notwendig
5. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
6. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
7. Richtiger Klagegegner gemäß § 78 VwGO
8. Klagefrist, § 74 VwGO
9. Schriftform, §81 VwGO mit notwendigem Inhalt gemäß §82VwGO.