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Irrtumserregung (§ 263 StGB)

Irrtum- jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen
    - unproblematisch bei bewusster Reflexion der Täuschung
    - sachgedankliches Mitbewusstsein- "alles in Ordnung" => Irrtum (+) (Indizien: allgemeine Prüfungspflichten des Opfers, Fehlen von Auffälligkeiten, allgemeine Lebenserfahrung)
    - kein Irrtum, wenn sich das Opfer keine Gedanken über die behaupteten Tatsachen macht
    - kein Irrtum (und keine Täuschung), wenn das Opfer die unwahren Tatsachen nicht kennt (ignorantia facti)
    - umstritten ist das Vorligen eines Irrtums, wenn das Opfer konkrete Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsache hat- e.A.: fehlende Schutzbedürftigkeit; a.A.: keine Freiräume für beeinträchtigendes Verhalten bei Leichtgläubigen und Unerfahrenen, das Opfer muss die Wahrheit der behaupteten Tatsache jedenfalls frü möglich halten 
Tags: Irrtumserregung
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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