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fahrlässiges Unterlassungsdelikt
Der Täter hat in einen zum Taterfolg führenden Ablauf nicht eingegriffen und sich zumindest in Bezug auf einen der unrechtsbegründenden Umstände sorgfaltswidrig verhalten.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010