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Wie unterscheidet sich die Bund-Länder-Streitigkeit vom Organstreitverfahren?
Allein dadurch, dass Antragsteller und Antragsgegner nur die Bundesrepublik und die Bundesländer sein können, also auf beiden Seiten Staaten stehen. Beide Verfahren folgen im Wesentlichen den gleichen Regelungen, weswegen die Vorschriften der §§ 64 bis 67 BVerfGG für entsprechend anwendbar erklärt werden (§ 69 BVerfGG).
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010