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Sind im Rahmen des Deliktsrechts interne Schadensanlagen des geschädigten Objekts, die sicher zu einem späteren Zeitpunkt zu dem gleichen Schaden geführt hätten, den der Schädiger herbeiführte, für die Ersatzpflicht beachtlich? Woraus ergibt sich die Antwort?
Ja, solche Anlagen sind im Sinne der Differenzhypothese in die Berechnung des bestandenen Vermögensschadens einzustellen. Das folgt erstmal aus § 249 BGB, die Erkenntnis kann aber auch auf die Wertungen der §§ 252 II, 844 S. 2 BGB gestützt werden.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010