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Kommunalrecht: Organe der Gemeinde

Wie ist der Verwaltungsausschuss aufgebaut? Wofür ist dieser zuständig?

Was versteht man unter der Eingleisigkeit des Bürgermeisteramtes?
§ 51 NGO: Ausschüsse zur Vorbereitung (kein Organ).
Verwaltungsausschuss, § 56 I NGO: Bürgermeister (Vorsitzender) + Beigeordnete (Stimmrecht) und Vertreter der Fraktionen und Gruppen ohne Ausschusssitz, §§ 56 III 1, 51 III 1 NGO.
BIldung, § 56 III 1 NGO: Bei erster Sitzung aus Mitte des Rates.
Aufgaben:
a) Vorbereitung, Koordination der Fachausschüsse und Widersprüche im EWK, § 57 I, III, V NGO;
b) spezielle Zuständigkeiten (zB § 22a V NGO);
c) delegierende Aufgaben, Vorbehalts- und Vorlagebeschlüsse (Rat, §§ 40 IV, III, 80 IV 4 NGO/ BM, § 57 II 3 NGO);
d) Lückenkompetenz, § 57 II 1 NGO, wenn kein Organ zuständig.

Bürgermeister: 1) gewählter Hauptverwaltungsbeamter; 2) Vertreter und Gemeinderepräsentant; 3) Leiter der Verwaltung.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Organe der Gemeinde
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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