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Def.: Wohnung i.S.v. §§ 123, 244 I StGB
Wohnung: alle abgeschlossenen und (zumindest teilweise) überdachten Räume, die Menschen (zumindestens) vorübergehend als Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen.
Nebenräume sind mit erfasst, wobei dazu auch bewegliche Sachen, z.B. Wohnwagen zählen.
Wohnung muss nicht unbeweglich sein!
BEACHTE h.M.: Anders als bei § 123 sind für § 244 Nebengelasse (Zelte, Kellerräume) nicht ausreichend!
Arg.: erhebliche Strafandrohung wg. Eingriff in die Intimsphäre des Opfers.
Nebenräume sind mit erfasst, wobei dazu auch bewegliche Sachen, z.B. Wohnwagen zählen.
Wohnung muss nicht unbeweglich sein!
BEACHTE h.M.: Anders als bei § 123 sind für § 244 Nebengelasse (Zelte, Kellerräume) nicht ausreichend!
Arg.: erhebliche Strafandrohung wg. Eingriff in die Intimsphäre des Opfers.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010