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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht AT / StrafR AT
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Vorsatz (§ 16 StGB)
= Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis seiner objektiven Tatumstände (h.M.)

Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Maßgeblicher Zeitpunkt: Vornahme der Tatbestandshandlung (§ 16 I StGB)
Beachte: Wenn man einen Gefahrentritt für abstrakt möglich hält, heißt es nicht, dass der Täter es billigend in Kauf nimmt.

dolus directus 1.
dolus directus 2.
dolus eventualis
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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