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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
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Anfechtung d Vollmacht u Auswirkungen auf Verträge mit Dritten
Gesetz:
- Bei der Anfechtung der Vollmacht werden die Verträge die aufgrund der Vollmacht geschlossen werden ebenfalls nichtig.

hM
Anfechtung der Vollmacht bedeutet eigentlich Anfechtung des aufgrund der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäftes = analoge Anwendung von § 143 II und Vertretene haftet analog gem. § 122 dem Vertragspartner

MM
Anfechtung sei unmöglich
Arg.
- Aus der Wertung von § 166 I
- ungerechtfertigter Vorteil des Anfechtenden
Arg überzeugen nicht durch die analoge Anwendung von § 122 auf den Anfechtenden
Tags: Anfechtung, Vertreter
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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