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Richtlinien Pflegeversicherungsgesetz für die Aktivierungsprozesse:
•§11 SGB XI: Die Betreuung der Pflegebedürftigen muss von „Inhalt und Organisation der Leistungen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten“.
•§80 SGB XI: Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualitätssicherung einschliesslich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen: In der Pflegeplanung sollen die Möglichkeiten der „aktivierenden Pflege“ herausgearbeitet werden.
•§80 SGB XI: Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualitätssicherung einschliesslich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen: In der Pflegeplanung sollen die Möglichkeiten der „aktivierenden Pflege“ herausgearbeitet werden.
Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Psychologie
Thema: Grundlagen
Schule / Uni: Hamburger-Fern-Hochschule
Veröffentlicht: 22.05.2011