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Unechte Rückwirkung (Prüfung)
zulässig, es sei denn:
a) Schutzwürdiger Vertrauenstatbestand beim Bürger
1.) Schutz durch abgeschlossene Disposition (nicht schutzwürdig)
Ausnahmen:
Rückausnahmen:
2.) Schutz durch Verwirklichung des letzten Merkmals des materiellen Steuertatbestandes
3.) Schutz durch konkret gefestigte Vermögenspositionen
b) Rechtfertigung: gesetzgeberisches Anliegen für Allgemeinwohl
- mehr als bloße Absicht staatlicher Mehreinkünfte
- aber Verhindern zweckwidrig überschießender Vergünstigungseffekte
a) Schutzwürdiger Vertrauenstatbestand beim Bürger
1.) Schutz durch abgeschlossene Disposition (nicht schutzwürdig)
Ausnahmen:
- alte Regelung in Verhandlung berücksichtigt (Einpreisung)
- zwangsläufiges Auseinanderfallen von Disposition und Auszahlung
- Zwangslage für Empfänger
Rückausnahmen:
- kein Schutz bei Disposition nach Gesetzesinitiative (Anpassungsklauseln möglich)
- kein Schutz bei mehr als 2 Veranlagungszeiträume
2.) Schutz durch Verwirklichung des letzten Merkmals des materiellen Steuertatbestandes
3.) Schutz durch konkret gefestigte Vermögenspositionen
b) Rechtfertigung: gesetzgeberisches Anliegen für Allgemeinwohl
- mehr als bloße Absicht staatlicher Mehreinkünfte
- aber Verhindern zweckwidrig überschießender Vergünstigungseffekte