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Alle Oberthemen / Jura / Strafurteil / 5. Urteil
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Bezeichnung von Personen im Sachverhalt
Personen werden üblicherweise unter Voranstellung ihres Berufes bezeichnet, was insbesondere zu empfehlen ist, wenn damit zugleich ihre Rolle in dem Sachverhalt zum Ausdruck kommt. Die Bezeichnung als Geschädigter ist jedenfalls solange verfehlt, als im Sachverhalt die verletzende Handlung noch nicht geschildert wurde. Keinesfalls sollte die Person mit dem Zusatz »Zeuge« bezeichnet werden. Denn dies kennzeichnet lediglich ihre spätere prozessuale Stellung, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht gegeben war.

Zwar ist die Voranstellung der Berufsbezeichnung grundsätzlich empfehlenswert, ihre dauernde Wiederholung wirkt aber schwerfällig und langweilig. Stattdessen ist es eine einfache und stilistisch gute Möglichkeit, die Person mit Vor- und Zunamen zu bezeichnen. Dagegen wirkt es grob, nur den Nachnamen anzuführen; die Voranstellung der Anrede »Herr« bzw. »Frau« gilt zu Recht als »Todsünde«. Schilderung der inneren Tatseite im Hinblick auf § 252 StGB.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Strafurteil
Veröffentlicht: 12.04.2013

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