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Gefährderanschreiben
Nach einem Urteil des OVG Niedersachsen ist ein sog. polizeiliches Gefährderanschreiben (Anschreiben, mit dem in der Vergangenheit auffällig gewordene Störer auf mögliche rechtliche
Konsequenzen bei einer unfriedlichen Teilnahme an einer best. Versammlung o.Ä. hingewiesen werden) mit einem Grundrechtseingriff (Art. 5 Abs. 1, Art. 8 GG) verbunden, wenn es geeignet ist, den Adressaten von der Teilnahme abzuhalten und ihn so an der Verwirklichung seiner Grundrechte zu hindern. Es bedarf dann einer Rechtsgrundlage, z.B. der polizeilichen Generalklausel. In dem entschiedenen Fall wurde der allg. Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) stattgegeben, weil es
keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür gab, dass sich der Adressat als Verhaltensstörer erweisen werde.
Konsequenzen bei einer unfriedlichen Teilnahme an einer best. Versammlung o.Ä. hingewiesen werden) mit einem Grundrechtseingriff (Art. 5 Abs. 1, Art. 8 GG) verbunden, wenn es geeignet ist, den Adressaten von der Teilnahme abzuhalten und ihn so an der Verwirklichung seiner Grundrechte zu hindern. Es bedarf dann einer Rechtsgrundlage, z.B. der polizeilichen Generalklausel. In dem entschiedenen Fall wurde der allg. Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) stattgegeben, weil es
keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür gab, dass sich der Adressat als Verhaltensstörer erweisen werde.