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Rücktritt vom beendeten untauglichen Versuch

- nach § 24 I 2 StGB reicht es aus, wenn der Täter sich ernsthaft bemüht, den Erfolg zu verhindern (das Ingangsetzen einer Kausalkette, die zum Ausbleiben des Erfolges führt, ist nicht möglich) und die Untauglichkeit nicht erkant hat (sonst fehlgeschlagener Versuch)

- ein ernsthaftes Bemühen liegt vor, wenn der Täter alle Maßnahmen ergreift, die zur Abwendung des Erfolges aus seiner Sicht notwendig und geeignet sind
Tags: Rücktritt vom beendeten untauglichen Versuch
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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