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Alle Oberthemen / Jura / Sachenrecht / PrivatR SachenR
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Prinzipien des Sachenrechts
Publizität
  offenkundige, erkennbare Lebenssachverhalte
  Telos: Erkennbarkeit der dinglichen Rechte
  Publizitätsträger: Besitz, Eintragung im Grundbuch
Absolut
  Wirkung ggü. jedermann
Spezialität / Bestimmtheitsprinzip
  bestimmt oder durch einfache äußere Merkmale bezeichnet und somit für jeden Kenner des Vertrages zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges bestimmbar
Ungenügend: rechtliche Qualifikation, bloß mengen- oder wertmäßige Bezeichnung
Typenzwang
  keine Abweichung von festgelegtem numerus clausus
  dingliche Rechte können von Parteien nicht geschaffen werden
  + Typenfixierung: gesetzlich vorgesehenen Typen können nicht
      oder nur in engen Grenzen abgeändert werden.
Abstraktions- und Trennungsprinzip
  Das dingliche Geschäft (Verfügungsgeschäft) ist in seiner   Wirksamkeit von der Wirksamkeit des zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Geschäftes (Verpflichtungsgeschäft) unabhängig.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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