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Bestandteil, Scheinbestandteil, Zubehör
Bestandteil § 93 BGB: Gegenstände, die entweder ihrer Natur nach eine Einheit bilden oder nach der Verkehrsanschauung als unselbständiger Teil einer Sache erscheinen.

Scheinbestandteil § 95 BGB: Gegenstand wurde zu einer vorübergehenden Zweck eingefügt, wenn der Wegfall von vornherein beabsichtigt war oder nach der Natur der Sache sicher ist.

Zubehör § 97 BGB: Selbständige Sache, die der Hauptsache zu dienen bestimmt ist (kann Gegnestand eigener Rechte sein)
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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