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Rücktritt vom Vertrag
= Gestaltungsrecht
- Grund, dass man zur Gestaltung berechtigt; Erklärung, dass man Gestaltung ausübt; Gestaltung darf nicht gesetzlich ausgeschlossen werden
Gestaltungstsgrund 346 I
aus Vertrag (vertragl. Rücktrittsrecht) oder aus Gesetz (bei einer Pflichtverletzung)
- Nicht zumutbare Vertragsanpassung 313 III
- Nicht erbrachte Leistung 323 I
- Rücktritt wegen Pflichtverletzung nach 241 II, 324
Rücktrittserklärung 349
- empfangsbedürftige Willenserklärung, bedarf keinerlei Form oder Frist
- Grund, dass man zur Gestaltung berechtigt; Erklärung, dass man Gestaltung ausübt; Gestaltung darf nicht gesetzlich ausgeschlossen werden
Gestaltungstsgrund 346 I
aus Vertrag (vertragl. Rücktrittsrecht) oder aus Gesetz (bei einer Pflichtverletzung)
- Nicht zumutbare Vertragsanpassung 313 III
- Nicht erbrachte Leistung 323 I
- Rücktritt wegen Pflichtverletzung nach 241 II, 324
Rücktrittserklärung 349
- empfangsbedürftige Willenserklärung, bedarf keinerlei Form oder Frist