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Scheingeschäft
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WE nichtig wenn sie mit Einverständnis d Anderen nur z Schein abgegeben wurde
- greift nicht wenn d Parteien d Rechtsgeschäft als wirksames haben wollen
- Entscheident ist ob d Parteien ein wirksames Geschäft wollten (WE +) oder nur d Anschein eines wirksamen (WE -)
WE nichtig wenn sie mit Einverständnis d Anderen nur z Schein abgegeben wurde
- greift nicht wenn d Parteien d Rechtsgeschäft als wirksames haben wollen
- Entscheident ist ob d Parteien ein wirksames Geschäft wollten (WE +) oder nur d Anschein eines wirksamen (WE -)
Tags: BGB-AT
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