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Baurecht: Rechtsschutz
Wann muss abgegrenzt werden, ob das betroffene Grundstück betroffen ist?
Wer ist bauchrechtlich betroffener Nachbar? Sind auch Mieter betroffen? Ergeben sich Unterschiede zum immissionsrechtlichen Nachbarbegriff?
Wie können Rechte des Nachbarn erlöschen?
Wann muss abgegrenzt werden, ob das betroffene Grundstück betroffen ist?
Wer ist bauchrechtlich betroffener Nachbar? Sind auch Mieter betroffen? Ergeben sich Unterschiede zum immissionsrechtlichen Nachbarbegriff?
Wie können Rechte des Nachbarn erlöschen?
Wenn dies nicht schon in bei der drittschützenden Wirkung angesprochen wurde. ZB bei § 30 I BauGB - Gebietsfestsetzungen entfaltet Dirttschutz unabhänig von einer konkreten Betroffenheit
I. Nachbar ist derjenige, der Eigentum oder ein eigentumsgleiches Recht an einem Grundstück hat.
II. Keine Nachbarn sind obligatorische Benutzer wie besitzer. Diese müssen zivilrechtlich gegen den Eigentümer vorgehen, welchem ein öff rechtlicher Anspruch zusteht. Ausnahme: Eingriff in Art 2 II GG.
III. Immisionsrechtlicher Nachbarbegriff: Dinglich berechtigte + Personenkreis welcher im Dunstkreis der Anlage zumindest eine gewisse Dauer verkehrt.
I. Verzicht (direkt oder konkludent)
II. Verwirkung bei lägeren Untätigbleiben tortz Kenntnis
III. Rechtsmißbrauch wenn Klägergrundstück rw genutzt wird
IV. (P) Erkaufte Klagebefugnis: Rechtsmissbräuchlich, wenn Grundstück nur zu Klagezwecken gekauft.
I. Nachbar ist derjenige, der Eigentum oder ein eigentumsgleiches Recht an einem Grundstück hat.
II. Keine Nachbarn sind obligatorische Benutzer wie besitzer. Diese müssen zivilrechtlich gegen den Eigentümer vorgehen, welchem ein öff rechtlicher Anspruch zusteht. Ausnahme: Eingriff in Art 2 II GG.
III. Immisionsrechtlicher Nachbarbegriff: Dinglich berechtigte + Personenkreis welcher im Dunstkreis der Anlage zumindest eine gewisse Dauer verkehrt.
I. Verzicht (direkt oder konkludent)
II. Verwirkung bei lägeren Untätigbleiben tortz Kenntnis
III. Rechtsmißbrauch wenn Klägergrundstück rw genutzt wird
IV. (P) Erkaufte Klagebefugnis: Rechtsmissbräuchlich, wenn Grundstück nur zu Klagezwecken gekauft.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Rechtsschutz
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