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Kommunalrecht: Grundlagen

Stelle das Verfahren der Gemeinden/ Landkreise im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis dar!

Fall: Die Gemeinden A, B und C sind zusammegelegt worden und erheben dagegen kommunale Verfassungsbeschwerde. Sind diese klagebefugt?
A.  VA im EWK
I. Grds. Gemeinde./Landkreis für Klage zuständig
II. Bei Ausnahmefall: 1) Widerspruch eingelegt; 2) Wi-Verfahren durch Gemeinde/Landkreis; 3) Wi-Bescheid durch Gemeinde./Landkreis; 4) Gemeinde/Landkreis. für Klage zuständig
B. VA von Gemeinden im ÜWK
I. Grds. Gemeinde für Klage zuständig
II. Bei Ausnahmefall: 1) Widerspruch eingelegt; 2) Abhilfeverfahren durch Gemeinde; 3) Wi-Bescheid durch Landkreis; 4) Gemeide für Klage zuständig.
C. VA von Landkreis im übertragenden Wirkungskreis
I. Grds. Landkreis für Klage zuständig
II. Bei Ausnahmefall: 1) Widerspruch eingelegt; 2) Wi-Bescheid durch Landkreis; 3) Landkreis für Klage zuständig.

Gemeinden = Gebeitskörperschaften. Da das Gebiet nicht mehr besteht, bestehen diese auch nicht mehr. Aber: unbilligen Härte, daaher Klagebefugt.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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