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Verbindung
AGL: §§ 946, 947 BGB
Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück oder Verbindung von beweglichen Sachen

Voraussetzung: derart, dass sie ein wesentlicher Bestandteil i.S.v. § 93/94 BGB einer neune Sache (§ 947 I BGB) oder wesentlicher Bestandteil einer andern Hauptsache (§ 947 II BGB) wird.
Hauptsache nach Verkehrsauffassung: Fehlen anderer Teile beeinträchtigt Wesen / Verwendbarkeit nicht.

RF: Eigentümer des Grundstückes erwirbt Eigentum an der verbundenen beweglichen Sache. = Miteigentum an den Bruchteilen entsprechend dem Wert ihrer Sachen im Zeitpunkt der Verbindung (§ 947 I BGB). Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, dann erwirbt der Eigentümer auch Eigentum an den verbundenen Sachen (§ 947 II BGB)
RF für Verlustigen: Entschädigung gem. § 951 BGB
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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