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Was verstehen Sie unter der Doppelnichtigkeit im Recht?
Doppelnichtigkeit bedeutet, dass einem Anspruch eine rechtsvernichtende Einwendung entgegenstehen kann, obwohl ihm bereits eine rechtshindernde Einwendung entgegensteht, er genau genommen also schon gar nicht entstanden ist. Grund hierfür ist, dass vor allen Dingen in der Praxis die Anfechtbarkeit oft einfacher zu beweisen ist, als die Nichtigkeit. Darüber hinaus kann sich dadurch derjenige, der aufgrund von § 122 BGB zum Schadensersatz verpflichtet wäre, dann der Schadensersatzpflicht entziehen, wenn er später bemerkt, dass er auch noch arglistig getäuscht wurde.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010