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Prüfung von Irrtümern
- im subjektiven Tatbestand- Tatbestandsirrtümer, § 16 I und II StGB ("handelt nicht vorsätzlich")
- in der Rechtswidrigkeit- sofern der Täter nicht weiß, dass er gerechtfertigt ist
- nach der Rechtswidrigkeit- Erlaubnistatbestandsirrtum, § 16 I StGB analog (umstr.); bei der anschließenden Fahrlässigkeitstat wird darauf abgestellt, ob der Irrtum bei enstprechender Sorgfalt hätte vermieden werden können
- in der Schuld- wenn der Täter glaubt, er sei entschuldigt oder sein Handeln sei nicht verboten (Verbotsirrtum)- Subsumtionsirrtum, Erlaubnisirrtum, § 17 StGB
- im Tatentschluss- wenn der Täter glaubt, eine Norm zu verwirklichen, die es nicht oder nicht so gibt (Wahndelikt)
Tags: Irrtümer
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010