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Sicherungshypothek <-> Ausfallhypothek
Sicherungshypothek: streng akzessorisch, Inhalt richtet sich allein nach Forderung und Gläubiger kann sich hinsichtlich Forderung nicht der Vermutung der §§ 1138, 891 BGB bedienen (§ 1185 II BGB). Möglich ist jedoch ein gutgläubiger Erwerb der Sicherungshypothek gem. § 892 BGB, sofern Forderung besteht. Sicherungshypothek stets Buchhypothek (§ 1185 I BGB).

Ausfallhypothek: bei Sicherungshypothek grds. keine Mehrfachsicherung möglich, aber nach h.M. mögl., dass mehrere Grundstücke nacheinander haften. Entstehung durch Ausfall der anderen + deren Erlöschen bedingt.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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