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Es geht nicht darum, die beschriebenen Verträge und Landrechte zu einer minderen und früheren Form der Menschen- und Bürgerrechte im Sinne der Déclaration von 1789 in Frankreich hinaufzuinterpretieren, dennoch sind sie so weit nicht davon entfernt
- dem gemeinen Mann wurde für seine Person + seinen Besitz ein
fester rechtl. Status zugeschrieben
- zuvor hieß das Begriffspaar: Herrschaft – Eigenschaft
Eigenschaft konnte theoret. von der Herrschaft nach belieben modelliert werden; eine rechtl. umschriebene + damit gefestigte Stellung hatten weder die Eigenleute noch die Eigengüter
der BK hat, dort wo er stattgefunden hat, maßgeblich dazu beigetragen das zu ändern
- immer weniger musste derjenige der Freiheit für sich behauptete
diese nachweisen, sondern derjenige sie widerlegen, der sie
bestritt praesumtio pro libertate zB Erbrecht
- derselbe Zustand herrschte natürlich nicht flächendeckend in
ganz Dt
- die landesherrlichen Ansprüche wurden definitiv dadurch l
legitimiert, dass Bünde und Vereinigungen als Formen
konkurrierender polit. Vergesellschaftungen zur Adelsherrschaft
verboten wurden
fester rechtl. Status zugeschrieben
- zuvor hieß das Begriffspaar: Herrschaft – Eigenschaft
Eigenschaft konnte theoret. von der Herrschaft nach belieben modelliert werden; eine rechtl. umschriebene + damit gefestigte Stellung hatten weder die Eigenleute noch die Eigengüter
der BK hat, dort wo er stattgefunden hat, maßgeblich dazu beigetragen das zu ändern
- immer weniger musste derjenige der Freiheit für sich behauptete
diese nachweisen, sondern derjenige sie widerlegen, der sie
bestritt praesumtio pro libertate zB Erbrecht
- derselbe Zustand herrschte natürlich nicht flächendeckend in
ganz Dt
- die landesherrlichen Ansprüche wurden definitiv dadurch l
legitimiert, dass Bünde und Vereinigungen als Formen
konkurrierender polit. Vergesellschaftungen zur Adelsherrschaft
verboten wurden