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Schaden wäre auf Grund eines anderen Ereignisses genauso eingetreten. Können Hypothetische Kausalverläufe für Haftung gem. §§ 823 ff BGB berücksichtigt werden?
Systematik: §§ 287 S. 2, 848 (+) § 844 I gerade (-)
Telos: Geschädigter erhält ein Zufallsgeschenk trotz nicht abwendbarem Schaden.
ABER: Schädiger hat Schaden tatsächlich (auch) verursacht, dieser soll keine Ausrede erhalten.
h.M. Differenzierung
Überholende Kausalität: Schaden war bereits in der Sache angelegt, aber wird von zweiter Schädigung überholt, die den (schädigenden) Erfolg herstellt, sodass die erste sich nicht mehr auswirken kann. RF: Reserveursache reduziert den Schaden
SchE-Anspr. gegen Dritte: scheiden aus, da diese gerade nicht ursächlich waren
Objektschaden: Berechnung zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes (ex-ante)
Vermögensschaden: Schaden an weiteren RG des Geschädigten ist bis zum Zeitpunkt des Alternativereignisses zu ersetzten, da die Schäden auf jeden Fall eingetreten wären.
Telos: Geschädigter erhält ein Zufallsgeschenk trotz nicht abwendbarem Schaden.
ABER: Schädiger hat Schaden tatsächlich (auch) verursacht, dieser soll keine Ausrede erhalten.
h.M. Differenzierung
Überholende Kausalität: Schaden war bereits in der Sache angelegt, aber wird von zweiter Schädigung überholt, die den (schädigenden) Erfolg herstellt, sodass die erste sich nicht mehr auswirken kann. RF: Reserveursache reduziert den Schaden
SchE-Anspr. gegen Dritte: scheiden aus, da diese gerade nicht ursächlich waren
Objektschaden: Berechnung zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes (ex-ante)
Vermögensschaden: Schaden an weiteren RG des Geschädigten ist bis zum Zeitpunkt des Alternativereignisses zu ersetzten, da die Schäden auf jeden Fall eingetreten wären.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010