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Qualifikation zwischen Vollendung und Beendigung (§§ 242, 249, 252 StGB)
- h.M.: keine Qualifikation nach Vollendung möglich (unzulässige Ausweitung des Tatbestands, die gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt (Art. 103 II GG); Umgehung der weiteren Voraussetzung der "Beutesicherungsabsicht") des § 252 StGB)
- Rspr.: Qualifikation ist möglich, das Verhältnis zum § 252 StGB wird auf Konkurrenzebene gelöst (Schließung von Strafbarkeitslücken, wenn "Beutesicherungsabsicht" fehlt); sind beide Delikte verwirklicht (Diebstahl/Raub und § 252 StGB), soll die Vortat vom § 252 StGB aufgezehrt werden, denn dieser unter den erschwerenden Voraussetzungen begangen ist und umgekehrt (Mitbestrafte Vor- und Nachtat); sind beide Tatbegehungen gleich schwer, wird § 252 StGB vom schweren Raub verdrängt, weil in diesen Fällen sowieso "gleich einem Räuber" bestraft wird
Tags: Qualifikation zwischen Vollendung und Beendigung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010