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Alle Oberthemen / Wirtschaftsrecht / Einführung in das Wirtschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
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In welcher Weise kann ein Prokurist eine Firma berechtigen und verpflichten?
- zu den weiten Kompetenzen: vgl.§ 49 Abs. 1
“irreales” Lehrbuchbeispiel: Der Prokurist einer Weingroßhandlung kann sogar Pelze einkaufen!
Anm. Von solchen “Eigenmächtigkeiten” ist jedoch abzuraten.
=> § 626 Abs. 1 BGB (fristlose Kündigung!)

- keine Beschränkbarkeit Dritten (= der Kundschaft) gegenüber: vgl § 50 Abs. 1 und 2
Beispiel: P kontrahiert- einer internen, auf 20.000 DM begrenzende Anweisung zuwider über 40.000 DM
Vertrag ist wirksam!
Lediglich (interner) Regress der Firma gegen P (wegen Verletzung des Arbeitsvertrages).
Ferner fristlose Kündigung!

- Missbrauch der Prokura: Handeln im Rahmen des Könnens.
Jedoch unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens.
- Regelmäßig für das Außenverhältnis unerheblich (vgl.§ 50, Abs 1 und 2)
- In Extremfällen kann sich der Kunde aber nicht auf die (weitgehende und unbeschränkbare) Prokura berufen => Verstoß gegen “Treu und Glauben” (§242 BGB)), so wenn
- er mit dem Prokuristen “arglistig zusammenwirkt”
z.B. Schmiergeldzahlung
- er genau wusste, dass sich Prokurist über interne Anweisungen hinweggesetzt hat oder
- ihm der Mißbrauch der Prokura infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Tags: VL 08.08.
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Corinna
Oberthema: Wirtschaftsrecht
Thema: Einführung in das Wirtschaftsrecht
Veröffentlicht: 13.04.2010

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