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Körperliche Misshandlung i.S.v. § 223 I StGB
üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit (Substanzverletzung) mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Notwendig ist eine physische Auswirkung.
Notwendig ist eine physische Auswirkung.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010