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Kommunalrecht: Organe der Gemeinde

Was ist unter Inkompatibilität im Rahmen der Ratstätigkeit zu verstehen? Wann endet die Mitgliedschaft bzw. Amtszeit der Ratsmitglieder?

Wonach wird der Vorsitzende des Rates gewählt? Welche Befugnisse hat er? Hat eine Hausrechtsmaßnahme VA- Qualität?
1) Inkompatibilität: Funktionstrennung der Gewalten. Wählbarkeit von Beamten kann beschränkt werden, Art. 137 I GG, 61 NV/ § 35a NGO - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat geregelt (Inkompatibilitätsvorschrift). Folge: Norm mit Art. 137 GG vereinbar, da nicht das Aufstellen zur Wahl, sondern die Annahme des Mandates verhindert wird.
2) Amtszeit:: 5 Jahre gem. § 33 NGO; Ende der Mitgleidschaft: § 37 I und II NGO.

1) Wahl: § 43 I NGO
2) Befugnisse: § 44 I, II, § 46, § 49 II NGO
3) Hausrechtsmaßnahmen iRd Sitzungsleitung gem. § 44 I NGO sind öff. rechtl. und besitzen VA-Qualität
4) § 44 II NGO gegen Ratsmitglieder ist innerorganisatorische Anordung: Außenwirkung (-),VA (-), daher Kommunalverf-Streit.
5) Ratsmitlgieder dürfen nach Ausschluss der Sitzung aber als Zuschauer teilnehmen. Ein weiterer Verweis bezieht sich dann auf die Rechte aus § 45 NGO - VA-Qualität, daher FFK.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Organe der Gemeinde
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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