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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht BT / StrafR BT Nichtvermögen
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Heimtückisch i.S.v. § 211 II 2. Gr. StGB
... wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst  zu dessen Tötung ausnutzt.
auch dann, wenn Täter dem Opfer offen feindselig gegenüber tritt, nach dem er es in einen Hinterhalt gelockt hat

Arglos: Wer sich im Zeitpunkt des Angriffes keiner Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.
Zeitpunkt: § 22
Ausnahmen:  Im Schlaf kann man sich garnicht wehren oder versehen. Aber man nimmt die Arglosigkeit mit in den Schlaf. Bei Bewusstlosigkeit str., da man sich nicht freiwillig in diese begibt.
(P) Kleinkinder: ggf. auf die Arglosigkeit schutzbereiter Dritter abzustellen.

Wehrlos: wer auf Grund seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft außerstande oder stark eingeschränkt ist.
Erfasst nicht strukturelle Wehrlosigkeit, z.B. Kleinkinder (h.M.)
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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