Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!
112
Heimtückisch i.S.v. § 211 II 2. Gr. StGB
... wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt.
auch dann, wenn Täter dem Opfer offen feindselig gegenüber tritt, nach dem er es in einen Hinterhalt gelockt hat
Arglos: Wer sich im Zeitpunkt des Angriffes keiner Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.
Zeitpunkt: § 22
Ausnahmen: Im Schlaf kann man sich garnicht wehren oder versehen. Aber man nimmt die Arglosigkeit mit in den Schlaf. Bei Bewusstlosigkeit str., da man sich nicht freiwillig in diese begibt.
(P) Kleinkinder: ggf. auf die Arglosigkeit schutzbereiter Dritter abzustellen.
Wehrlos: wer auf Grund seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft außerstande oder stark eingeschränkt ist.
Erfasst nicht strukturelle Wehrlosigkeit, z.B. Kleinkinder (h.M.)
auch dann, wenn Täter dem Opfer offen feindselig gegenüber tritt, nach dem er es in einen Hinterhalt gelockt hat
Arglos: Wer sich im Zeitpunkt des Angriffes keiner Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.
Zeitpunkt: § 22
Ausnahmen: Im Schlaf kann man sich garnicht wehren oder versehen. Aber man nimmt die Arglosigkeit mit in den Schlaf. Bei Bewusstlosigkeit str., da man sich nicht freiwillig in diese begibt.
(P) Kleinkinder: ggf. auf die Arglosigkeit schutzbereiter Dritter abzustellen.
Wehrlos: wer auf Grund seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft außerstande oder stark eingeschränkt ist.
Erfasst nicht strukturelle Wehrlosigkeit, z.B. Kleinkinder (h.M.)
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010