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Die Primärmaßnahme
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Primärmaßnahme sind grundsätzlich folgende Punkte von Bedeutung:
Zusatz:
Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dürfen Gefahrabwehrbehörden - also auch die Polizei - nur handeln, wenn ihr Handlungsraum eröffnet ist, d.h. wenn sie die Aufgabe haben zu handeln. Entgegen dem alten Preußischen Polizeirecht, das nicht zwischen Aufgabe und Befugnis unterschied, trennen die modernen Gefahrenabwehrgesetze regelmäßig zwischen Aufgabe und Befugnis.
- Eröffnung des Aufgabenbereichs (Art. 2, 3 PAG)
- Vorliegen einer Befugnisnorm (Art. 11, 12 ff. PAG oder Spezialgesetz)
- Richtiger Adressat (Art. 7, 8, 10 PAG)
- Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (Art. 4 PAG)
- Ordnungsgemäße Ermessensausübung (Art. 5 PAG)
Zusatz:
Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dürfen Gefahrabwehrbehörden - also auch die Polizei - nur handeln, wenn ihr Handlungsraum eröffnet ist, d.h. wenn sie die Aufgabe haben zu handeln. Entgegen dem alten Preußischen Polizeirecht, das nicht zwischen Aufgabe und Befugnis unterschied, trennen die modernen Gefahrenabwehrgesetze regelmäßig zwischen Aufgabe und Befugnis.