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Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall gem. § 249 ff BGB?
Nutzungsausfall: (+) bei wirtschaftlichen Auswirkungen unprob.
entgangene Gebrauchsmöglichkeiten
§ 249 I (-) § 251 Wertersatz?
e.A. (-) da immaterieller Schaden gem. § 253 I BGB
alte h.M. (+) Aufwendungen auf die Sache können sich wg. Zerstörung nicht amortisieren
ABER kein Anhaltspunkt für Schadenshöhe, uferlose Anwendung (z.B. Geschädigter liegt im Krankenhaus)
h.M. (+) Schädiger soll nicht entlastet werden, wenn geschädigter Bequemlichkeitseinbußen in Kauf nimmt
Arg.: Frustration + Kommerzialisierung
Wird die Nutzung im Rechtsverkehr mit einem Geldbetrag bewertet?
ABER Kriterien gegen zu weite Ausweitung:
1. Geschädigtes gut war von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenserhaltung ≠ Luxusgüter
2. Eingriff in den Gebrauchsgegenstand selbst
3. Fühlbare (tatsächliche) Nutzungsbeeinträchtigung
-> hypothetische Nutzungsmöglichkeit & Nutzungwille müssen vorliegen
entgangene Gebrauchsmöglichkeiten
§ 249 I (-) § 251 Wertersatz?
e.A. (-) da immaterieller Schaden gem. § 253 I BGB
alte h.M. (+) Aufwendungen auf die Sache können sich wg. Zerstörung nicht amortisieren
ABER kein Anhaltspunkt für Schadenshöhe, uferlose Anwendung (z.B. Geschädigter liegt im Krankenhaus)
h.M. (+) Schädiger soll nicht entlastet werden, wenn geschädigter Bequemlichkeitseinbußen in Kauf nimmt
Arg.: Frustration + Kommerzialisierung
Wird die Nutzung im Rechtsverkehr mit einem Geldbetrag bewertet?
ABER Kriterien gegen zu weite Ausweitung:
1. Geschädigtes gut war von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenserhaltung ≠ Luxusgüter
2. Eingriff in den Gebrauchsgegenstand selbst
3. Fühlbare (tatsächliche) Nutzungsbeeinträchtigung
-> hypothetische Nutzungsmöglichkeit & Nutzungwille müssen vorliegen
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010