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Konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung i.S.v. § 250 I 1 c StGB
... wenn der Täter eine Ursachenkette in Gang gesetzt hat, die ohne weiteres Zutun die naheliegende Möglichkeit des bezeichneten Erfolges herbeiführt.
-> Hängt vom Zufall ab, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht.
-> Hängt vom Zufall ab, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010