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Bande i.S.v. §§ 244 I Nr. 2, 250 I Nr. 2, 263 II 2 Nr. 1, V, 267 II 2 Nr. 1 IV StGB u.a.
obj. Zusammenschluss von min. 3 Personen
subj. die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz benannten Deliktstypes zu begehen.
BGH: Mitglied einer Bande kann auch Gehilfe sein.
subj. die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz benannten Deliktstypes zu begehen.
BGH: Mitglied einer Bande kann auch Gehilfe sein.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010