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Alle Oberthemen / Jura / Allgemein / Recht I
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Nichtigkeit von Willenserklärungen
Geheimer Vorbehalt und Scherzgeschäft
- bewusste“ Willensmängel
-> keine Fälle des Irrtums, da beim Irrtum das Auseinanderfallen von Willen und Erklärung unbewusst geschieht
a. Geheimer Vorbehalt 116
- Erklärtes und Gewolltes passen nicht zusammen
- es gilt das Erklärte, nicht das Gewollte 133, 157, 166 I
- wenn anderer geheimen Vorbehalt kennt, dann ist WE nichtig 116 II
b. Scherzgeschäft
- guter Scherz (Spaß, Prahlerei, Lehrzwecke), in der Erwartung der Andere erkenne dies -> WE nichtig
- böser Scherz, in Erwartung, dass er gerade nicht erkannt werde
-> geheimer Vorbehalt 116 I -> WE dann wirksam
- Schutz des Dummen“ nach 122 den mangelnden Ernst nicht erkennt
RF: Ersatz des negativen Interesses

Scheingeschäft 117
- wird WE mit Einverständnis des anderen zum Schein abgegeben -> WE nichtig 117I
- wird jedoch dadurch anderes RG verdeckt, gilt dieses 117 II

Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot 134
= RG das gegen ein gesetzl. Verbot verstößt ist nichtig, es sein denn aus dem Gesetz ergibt sich ein anderes

Verstoß gegen die guten Sitten
Allg. Sittenwidrigkeit: Wenn RG gegen das Anstands- und Gerechtigkeitsgefühl verstößt, z.B. unangemessen benachteiligend, Dritte schädigend, anstößig 138 I
Wucher:
- auffälliges Missverhältnis v. Leistung und Gegenleistung (objektiv)
- Ausbeuten einer Schwächesituation eines anderen
z.B. Zwangslage, Unerfahrenheit (jungen oder älteren Menschen), mangelndes Urteilsvermögen oder erheblichen Willensschwächen

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Karteninfo:
Autor: fschoenf
Oberthema: Jura
Thema: Allgemein
Veröffentlicht: 13.05.2010

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