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4. Rechtsformen für Unternehmen
4.5 Die Personengesellschaften
Beschreiben sie die Kommanditgesellschaft (KG) als Sonderform der Personengesellschaften näher.
4.5 Die Personengesellschaften
Beschreiben sie die Kommanditgesellschaft (KG) als Sonderform der Personengesellschaften näher.
- Die Haftung der Kommandisten ist auf eine bestimmte Einlagenhöhe beschränkt.
- Der Komplementär haftet hingegen unbeschränkt als persönlicher Gesellschafter
- Kommandisten sind, sofern nicht anders festgesetzt, von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen
- Für ihre Einlage erhalten die Kommandisten, ebenso wie die Komplemetäre einen Gewinnanteil oder eine feste Verzinsung
Die KG ist geeignet für:
- Familienunternehmen, bei denen eine Person die Geschäftsführung und volle Haftung übernimment und die übrigen Familienunternehmer nur begrenzt mit ihrer Einlage haften
Die KG kommt als Rechtsform für Architektur- und Ingenieurbüros nicht infrage
- Der Komplementär haftet hingegen unbeschränkt als persönlicher Gesellschafter
- Kommandisten sind, sofern nicht anders festgesetzt, von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen
- Für ihre Einlage erhalten die Kommandisten, ebenso wie die Komplemetäre einen Gewinnanteil oder eine feste Verzinsung
Die KG ist geeignet für:
- Familienunternehmen, bei denen eine Person die Geschäftsführung und volle Haftung übernimment und die übrigen Familienunternehmer nur begrenzt mit ihrer Einlage haften
Die KG kommt als Rechtsform für Architektur- und Ingenieurbüros nicht infrage
Karteninfo:
Autor: OZ_Julia
Oberthema: Bauingenieurwesen
Thema: Bauwirtschaft
Veröffentlicht: 06.03.2010