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Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
1.Aufdrängende Sonderzuweisung
2.Generalklausel §40 Abs.1 S.1 VwGO
-öffntlich-rechtliche Streitigkeit
-nicht verfassungsrechtlicher Art
- Keine anderweitige Rechtswegzuweisung
(abdrängende Sonderzuweisung)
2.Generalklausel §40 Abs.1 S.1 VwGO
-öffntlich-rechtliche Streitigkeit
-nicht verfassungsrechtlicher Art
- Keine anderweitige Rechtswegzuweisung
(abdrängende Sonderzuweisung)