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Vorraussetzungen für einen konkludenten Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit bei Gefälligkeiten i.S.v. § 276 I 1 BGB
Beachte: Haftungsausschuss bei Gefälligkeiten ist nicht grundsätzlich anzunehmen
1. Schädiger besitzt für den geltend gemachten Fall keinen Versicherungsschutz
2. Für Schädiger besteht bei Nichtbestehen eines Haftungsausschusses ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko
3. Besondere Umstände, die einen Haftungsverzeicht als besonders naheliegend erscheinen lassen.
- Nachbarschaftshilfe
- Schwierige Verhältnisse / Handlungsumstände / Übung
4. Kenntnis des Geschädigten, der sich dem Ausdrücklichen Ansinnen billigerweise nicht hätte verweigern können.
1. Schädiger besitzt für den geltend gemachten Fall keinen Versicherungsschutz
2. Für Schädiger besteht bei Nichtbestehen eines Haftungsausschusses ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko
3. Besondere Umstände, die einen Haftungsverzeicht als besonders naheliegend erscheinen lassen.
- Nachbarschaftshilfe
- Schwierige Verhältnisse / Handlungsumstände / Übung
4. Kenntnis des Geschädigten, der sich dem Ausdrücklichen Ansinnen billigerweise nicht hätte verweigern können.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010