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Zueignung i.S.v. § 242 I StGB
Zueignung = Enteignung + Aneigung (P: funktionale Beziehung)
1. Substanztheorie - An- und Enteignung beziehen sich auf die Sachsubstanz
2. Sachwerttheorie - Täter eignet sich den in der Sache steckenden Wert (das lucrum ex re) an und enteignet den Eigentümer nicht um die Sachsubstanz sondern um den Sachwert
3. Vereinigungstheorie - Sachwert oder Sachsubstanz (h.M.)
Vereinigungsformel: Zueignung, wenn der Täter die Sache in ihrer Substanz oder den in ihr verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleibt udn die Sache ihrer Substanz oder ihrem Werte nach nicht mehr an den Eigentümer zurückgelangen lässt.
4. weite Sachwerttheorie - aus dem Eigentum tatsächlich fließende Möglichkeiten: se ut dominum gerere
1. Substanztheorie - An- und Enteignung beziehen sich auf die Sachsubstanz
2. Sachwerttheorie - Täter eignet sich den in der Sache steckenden Wert (das lucrum ex re) an und enteignet den Eigentümer nicht um die Sachsubstanz sondern um den Sachwert
3. Vereinigungstheorie - Sachwert oder Sachsubstanz (h.M.)
Vereinigungsformel: Zueignung, wenn der Täter die Sache in ihrer Substanz oder den in ihr verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleibt udn die Sache ihrer Substanz oder ihrem Werte nach nicht mehr an den Eigentümer zurückgelangen lässt.
4. weite Sachwerttheorie - aus dem Eigentum tatsächlich fließende Möglichkeiten: se ut dominum gerere
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010