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Wie erfolgt die Aneignung herrenloser Sachen? Def. Herrenlos?
Vgl. §§ 958 - 964 BGB.
Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache (§ 958 I BGB).
Herrenlos: ist eine Sache, wenn Eigentum noch nie bestanden hat, aufgegeben worden oder sonst erloschen ist.
Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache (§ 958 I BGB).
Herrenlos: ist eine Sache, wenn Eigentum noch nie bestanden hat, aufgegeben worden oder sonst erloschen ist.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010