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Warum hat das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nur eine geringe Bedeutung entfaltet?
Weil es zahlreiche Ausnahmen gibt. Abgesehen vom vorkonstitutionellem Recht, das das Zitiergebot natürlich nicht kannte, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch auf Gesetze unanwendbar, die die allgemeine Handlungsfreiheit oder vergleichbare Handlungsfreiheiten einschränken.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010