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Def.: Geldwäsche i.S.v. § 261 StGB
Geldwäsche: Einschleusen unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zweck der Tarnung.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010