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Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuches?
Grunddelikt bleibt im Versuchsstadium, Erfolgsqualifikation tritt dennoch ein.
h.M. Versuch Strafbar, wenn die Gefahr sich nicht erst wegen dem Taterfolg sondern schon wg. der Handlung realisiert.
(Beachte: Einschränkung ist umstritten!)
ABER: Nicht strafbar, wenn Versuch des Grunddeliktes bereits nicht strafbar. Ansonsten würde Erfolgsqualifikation strafbegründend und nicht strafverschärfend wirken.
a.A. Auf Grund des Fahrlässigkeitsteils Versuch a priori nicht möglich
Rücktritt: (P) Erfolg ist bereits eigetreten.
Arg. (+) Wieso soll der Täter vom beendeten Versuch zurücktreten, nicht jedoch der "ungefährlichere" Täter vom unbeendeten erfolgsqualifizierten Versuch?
h.M. Versuch Strafbar, wenn die Gefahr sich nicht erst wegen dem Taterfolg sondern schon wg. der Handlung realisiert.
(Beachte: Einschränkung ist umstritten!)
ABER: Nicht strafbar, wenn Versuch des Grunddeliktes bereits nicht strafbar. Ansonsten würde Erfolgsqualifikation strafbegründend und nicht strafverschärfend wirken.
a.A. Auf Grund des Fahrlässigkeitsteils Versuch a priori nicht möglich
Rücktritt: (P) Erfolg ist bereits eigetreten.
Arg. (+) Wieso soll der Täter vom beendeten Versuch zurücktreten, nicht jedoch der "ungefährlichere" Täter vom unbeendeten erfolgsqualifizierten Versuch?
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010